• Dezember 2012

    Ein unverschuldeter Verkehrsunfall hat schon so manchen in eine finanzielle Notlage gebracht. Auch wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers später für den Schaden aufkommen wird, muss der Geschädigte häufig in Vorleistung treten und Reparaturkosten oder Ersatzteile bezahlen.

    Was aber, wenn dafür die finanziellen Mittel nicht reichen und auch ein Überbrückungskredit nicht möglich ist? Schließlich ist der Geschädigte gehalten, den Mietwagen nur so kurz wie möglich zu beanspruchen und die schnelle Reparatur in die Wege zu leiten. Das Oberlandesgericht Köln stellte sich hinter den Geschädigten: Wenn er der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erklärt, dass er nicht in der Lage ist die Reparaturkosten vorzustrecken, hat er seine Schuldigkeit getan und darf in diesem Fall den Leihwagen bis zur Instandsetzung seines eigenen Wagens nutzen.

    OLG Köln, 20.03.2012 AZ I-15 U 170/11

    Bild: Thorben Wengert, pixelio.de