• November 2010

    In einem Münchener Mietvertrag stand geschrieben, dass der Mieter verpflichtet ist Schöheitsreparaturen in der Wohnung ausführen zu lassen. Diese Vertragsvereinbarung könnte so verstanden werden, dass es dem Mieter verboten ist in Eigenleistung oder mit Freunden und Bekannten diese Schönheitsreparaturen durchzuführen. Somit würde der Mieter gezwungen werden eine Fachfirma zu beauftragen.
    Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter hierzu nicht verpflichtet werden darf. Ist der Mieter selbst oder Freunde und Bekannte des Mieters in der Lage, die Schönheitsreparaturen in fachgerechter Ausführung mittlerer Art und Güte auszuführen, muss er keine Fachfirma einschalten.
    Ist im Mietvertrag eine Vertragsklausel, die dieses nicht berücksichtigt, so ist sie unwirksam. Der Mieter müsste somit gar nicht renovieren. (BGH VIII ZR 294/09)

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    Bild: Petra Borg, pixelio.de