• August 2004

    In den §§ 37b, 140 SGB III (Sozialgesetzbuch/ Arbeitsförderung) wird seit Juli 2003 bestimmt, dass Arbeitnehmer von 2003 an verpflichtet sind, sich "unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts", persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Im Falle eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung frühestens 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, dass zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks (z.B. Projektbezogene Anstellungen) befristet wurde, so muss die Meldung unverzüglich nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber erfolgen, wann dieses Projekt beendet ist. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang in Anlehnung an § 121 BGB ohne schuldhaftes Verzögern.

    Bei verspäteter Meldung wird das Arbeitslosengeld gemindert, und zwar für jeden Tag der Verspätung um einen bestimmten Satz. Es drohen Kürzungen des Arbeitslosengeldes zwischen EUR 7,00 und EUR 50,00 pro Tag der verspäteten Meldung. Die Höhe der Kürzung hängt von der Dauer der Verspätung und der Höhe des Bemessungsentgeltes ab. Die Kürzung richtet sich zunächst nach der Zahl der Tage, für die eine Arbeitssuchmeldung versäumt worden ist (§ 140 SGB III). Die Kürzung ist allerdings auf 30 Tage begrenzt. Der zu kürzende Betrag wird dann in einer Summe vom Arbeitslosengeldanspruch abgezogen. Die Kürzung darf aber nur die Hälfte des Leistungsanspruches erfassen (§ 140 S. 4 SGB III).

    Die Meldepflicht gilt übrigens unabhängig davon, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben wird oder nicht. Selbst wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung für unzulässig hält, hat er sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden.

    Diese Verschärfung der Meldevorschriften ist bereits seit Anfang August 2003 in Kraft. Betroffene können sich daher nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.06.2004 (L 3 AL 1267/04) nicht darauf berufen, von der Neuregelung nichts gewusst zu haben. Es kann – so das Gericht - erwartet werden, dass jeder seine Rechtspflichten kennt oder zumindest einen fachkundigen Rat einholt.

    In § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III wird in diesem Zusammenhang eine neue Pflicht für den Arbeitgeber eingeführt. Danach muss der Arbeitgeber jetzt den "Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt zu informieren, […]".

    In einem Fall, in dem der Arbeitgeber eine solche Information unterlässt, könnte nun davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber wegen einer Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verpflichten ist. Das Arbeitsgericht ArbG, Verden hat allerdings in seinem Urteil vom 27.11.2003 (3 Ca 1567/03) entschieden, dass ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz nicht besteht. Die Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu informieren (§ 2 II 2 Nr. 3 SGB III), sei ihrem Schutzzweck nach rein sozialrechtlicher Natur. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründe keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Ob das Urteil allerdings über mehrere Instanzen Bestand haben wird, ist noch offen. Ein erstes Signal wurde damit seitens der Rechtsprechung allerdings gesetzt. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seiner oben zitierten Entscheidung festgestellt, dass der Kläger dieses Verfahrens sich auch nicht auf – die hier ausgebliebene – Information seines Arbeitgebers verlassen durfte und somit die Kürzung des Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgt ist.