• August 2013

    Sie haben es getan! Altkanzler Gerhard Schröder, Brad Pitt, Franz Müntefering, Franz Beckenbauer, Oskar Lafontaine. Sie alle begannen mindestens eine ihrer heftigen Affären am Arbeitsplatz. Nun gut, das alles sind Personen des öffentlichen Interesses. Was aber, wenn sich ein Liebesverhältnis am Arbeitsplatz entwickelt? Wenn aus einem amourösen Abenteuer, einer heimlichen Liaison, mehr wird? Das geschieht häufiger, als man denkt. Denn Gelegenheit macht Liebe!

    Wir haben eine Beziehung. Muss der Vorgesetzte informiert werden?

    Erfahrungsgemäß bringt Verheimlichen gar nichts. Im Gegenteil. Verliebte reden plötzlich anders miteinander, sie schauen sich anders an, sie genießen das Glücksgefühl ihrer neuen Liebe. Ohne es selbst zu bemerken oder gar beeinflussen zu können, ändern sie ihr Verhalten sich selbst gegenüber. Schnell wird hinter vorgehaltener Hand getuschelt, Gerüchte machen sich breit.

    Grundsätzlich steht es jedem frei, wen er über sein Verhältnis am Arbeitsplatz informieren möchte. Wird die Beziehung jedoch ernster, sollte auch der Vorgesetzte in Kenntnis gesetzt werden. Generell gilt: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps. Er wird so lange nichts gegen diese Verbindung haben, solange sich alle Beteiligten an die Regeln halten und die Arbeitsdisziplin eingehalten wird.

    Kann eine Beziehung am Arbeitsplatz verboten werden?

    Natürlich kann der Chef eine solche Beziehung nicht verbieten. Mit der Zahlung eines Entgeltes kauft er sich die Arbeitskraft des Mitarbeiters. Das Verbot einer Beziehung ist nicht nur unwirksam, es würde auch gegen jegliches Persönlichkeitsrecht verstoßen. Aber er kann Diskretion einfordern. Er darf verlangen, dass sich die Beteiligten zurücknehmen und ihre neue Liebe vertraulich behandeln. Dennoch sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Arbeit unter den neuen Umständen nicht leidet. Ein korrektes Auftreten und eine an den Tag gelegte Professionalität im Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten und Geschäftspartnern können einer angenehmen Atmosphäre am Arbeitsplatz nur dienlich sein. Geschieht dies nicht und fühlen sich Kollegen und Mitarbeiter durch permanentes Flirten, Kichern oder sogar durch körperliche zur Schau gestellte Zuneigung belästigt, kann dies sogar zu einer Abmahnung führen.

    Hilfe, ich habe mit meinem Chef ein Verhältnis!

    Berufliche Abhängigkeiten können einer Beziehung unter Umständen nicht zuträglich sein. Eine in den Chef verliebte Sekretärin ruft schnell Neid und Missgunst bei ihren Kolleginnen hervor. Von vertraulichen Gesprächen während der Mittagspause wird sie schnell ausgeschlossen, denn die Mitarbeiterinnen könnten sich benachteiligt fühlen. Der in die Sekretärin verliebte Chef hingegen macht sich auf seiner Arbeitsebene angreifbar. In einer solchen Beziehung ist Diskretion und Zurückhaltung besonders wichtig.

    Wie viel darf dem beruflichen Umfeld von der frischen Liebe zugemutet werden?

    Der Austausch von Zärtlichkeiten sollte generell vermieden werden. Ebenso ist es mit Kosenamen. Wenn der Chef zum "Hasenmann" und die Sekretärin zum "Liebling" mutiert, verliert man häufig den Respekt und die Achtung der Mitarbeiter. Meist wird solch Verhalten von den Mitarbeitern als Belästigung empfunden. Kriselt es in der Beziehung, hat auch Zank und Streit nichts am Arbeitsplatz zu suchen.

    Tipps für die Liebe am Arbeitsplatz

    Betriebsinterna dürfen niemals weitergetragen werden. Dies ist besonders in einem Verhältnis unter Mitarbeitern unterschiedlicher Hierarchieebenen im gleichen Unternehmen wichtig. Laut Arbeitsrecht darf bei Zuwiderhandlung abgemahnt werden.

    Auf das Versenden privater Liebesmails während der Arbeitszeit sollte generell verzichtet werden. Bei begründeter Vermutung darf der Arbeitgeber die E-Mails der Mitarbeiter ungefragt kontrollieren. Laut Arbeitsrecht darf bei einer Bestätigung des Verdachtes auch ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt werden. Kündigungsgrund: Exzessiver privater E-Mail-Verkehr, Urteil vom 31.05.10, LAG Niedersachsen (12 Sa 875/09).

    Auch wenn die Lust aufeinander noch so heiß ist, Sex am Arbeitsplatz ist laut Strafgesetzbuch verboten. Der Arbeitsplatz gilt als öffentlicher Raum. Gemäß §183a StGB zählt diese Handlung als öffentliches Ärgernis und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belangt werden. Soweit sollte es nicht kommen. Ohnehin werden solche Vorgänge in einem Unternehmen erfahrungsgemäß nicht geduldet.

    Wichtige Urteile

    Baut ein Justizvollzugsbeamter eine regelmäßige, sexuelle Beziehung zu einer Gefangenen auf, bedeutet dies ein gravierender Verstoß seiner Dienstpflichten. Er muss mit einer vorläufigen Dienstenthebung und dem Einbehalt von 20 Prozent seines monatlichen Entgeltes rechnen. VG Trier, Beschluss vom 02.01.2013, 3 L 1564/12.TR.

    Die direkte Einflussnahme eines Unternehmens in Liebesbeziehungen mittels entsprechender Anweisungen ist von vornherein unwirksam, da sie gegen das Deutsche Grundgesetz verstößt. LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2005, 10 TaBV 46/05.

    Zeigt ein Kollege einer Kollegin ungefragt Pornobilder und äußert dabei, dass er solche Aufnahmen auch von ihr machen könne, wahrt er nicht die übliche minimale körperliche Distanz. Der Arbeitgeber darf ihn daraufhin fristlos kündigen. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2006, 3 Sa 163/06.

    Mit einer fristlosen Kündigung muss rechnen, wer eine stumme und gehörlose Mitarbeiterin sexuell belästigt. Auf eine vorangegangene Abmahnung kann verzichtet werden. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2002, 15 Ca 7402/01.

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