• März 2011

    Das Landesarbeitsgericht Köln entschied am 22.04.2010 (7 Sa 1206/09), dass gegen einen Busfahrer, der immer wieder unpünktlich ist, nach erfolgter Abmahnung die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden darf, wenn sich sein Verhalten nicht ändert.

    In dem verhandelten Fall war der Betroffene mehrfach verspätet zum Dienstbeginn erschienen und war deshalb von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden. Die Abmahnung wies der Betroffene jedoch mit der Begründung zurück, es komme in einem langfristigen Arbeitsverhältnis schon einmal vor, dass der Arbeitnehmer „verschläft“.

    Dieser Sichtweise konnten aber weder der Arbeitgeber noch das Gericht beipflichten. Der Arbeitgeber konnte belegen, dass nicht nur ein einmaliges Verschlafen, sondern vielmehr eine ganze Reihe abgemahnter Dienstausfälle ausschlaggebend für die Kündigung waren. Die Richter betonten, dass Pünktlichkeit und Einhaltung der Arbeitszeit bei dem Beruf des Busfahrers von besonderer Bedeutung sind. Das Ansehen eines Linienbusunternehmens hängt wesentlich von Pünktlichkeit und zuverlässiger Einhaltung der Fahrpläne ab. Daher war die ordentliche, fristgerechte Kündigung gerechtfertigt. Rechtsgrundlagen für das Urteil sind § 1 Abs. 2 KSchG und § 102 BetrVG.

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