
Dezember 2010
Das Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 26/09) hat, sehr zum Leidwesen alle Betroffenen, entschieden, dass nunmehr alle gesetzliche Krankenversicherungen - auch ganz unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - generell keine Kosten für das Einfrieren von Samen- oder Eizellen für eine spätere künstliche Befruchtung übernehmen müssen. Diese Leistungen waren und sind kein Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen. Daran ändern auch Umstände nichts, wie beispielsweise drohende Unfruchtbarkeit aufgrund einer Krebsbehandlung. Das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen ist keine Krankenbehandlung, weil es die normale Zeugungsfähigkeit von Versicherten nicht wiederherstellt. Auch gehört das Einfrieren der Samenzellen nicht zu einer - dann wieder zum Teil erstattungsfähigen - künstlichen Befruchtung, weil sie ihr voran geht.
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