• Juli 2007

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt erstmals zur Zuverlässigkeit nach dem neuen Waffenrecht und der Behandlung von Altfällen entschieden.

    Seit der Einführung des Waffengesetzes von 1976 wird das deutsche Waffenrecht immer mehr verschärft, entsprechend der Direktive der damals hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift „Möglichst wenig Waffen ins Volk“.

    Dem folgt auch das zur Zeit geltende Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (WaffG 2002).

    Mit diesem wurden auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit - eine der zentralen Eckpunkte des Waffenrechtes - mit denen des Jagdrechtes abgestimmt, nach dem dies in der Vergangenheit nicht der Fall war.

    Bis 2002 konnte man beispielsweise zuverlässig im Sinne des Jagdrechtes sein und einen Jagdschein bekommen, aber unzuverlässig im Sinne des Waffenrechtes, sodass man keine Waffenbesitzkarte mit der Genehmigung zum Erwerb von Jagdwaffen bekam.

    Dies führte dann zu der paradoxen Situation, dass ein Jäger in Begleitung eines anderen Jägers zur Jagd gehen konnte/musste, um sich dann auf dem Hochsitz das Gewehr „auszuleihen“ und ein Stück Wild erlegen konnte, um danach das Gewehr wieder zurück zu geben.

    Dies hat sich nun – wie bereits ausgeführt – geändert.

    Nach der jetzt geltenden Rechtslage führen strafrechtliche Verurteilungen für sehr lange Zeit zwingend zu einer Unzuverlässigkeit im Waffenrecht mit der zwingenden Folge dass jeder Waffenbesitz verboten ist.

    Im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (also zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) ist für die nächsten zehn Jahre die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben.

    Besonders problematisch ist hierbei vor allem, dass diese Frist von zehn Jahren erst ab der Rechtskraft des Urteiles zu laufen beginnt und nicht etwa ab der Tat! also erst lange Zeit später.

    Lange Verfahrensdauern vor den Gerichten und die Inanspruchnahme des jedem zustehenden Rechts gegen ein Urteil in Berufung oder Revision zu gehen, führen dann dazu, dass so mancher von einer fünfzehn und mehr Jahre zurückliegenden Jugendsünde eingeholt wird, für die er schon lange bezahlt hat.

    Nach der jetzt vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidung vom 16. Mai 2007 (Aktenzeichen: - BVerwG 6 C 24.06 -) gilt dies auch rückwirkend für Altfälle, mithin solche vor Inkrafttreten des WaffG 2002.

    Im konkreten Fall wurden einem legalen Waffenbesitzer nachträglich die erteilten Waffenbesitzkarten wegen einer strafrechtlichen Verurteilung wieder entzogen (widerrufen im Sinne des Gesetzes), wobei dies nach alter Rechtslage nicht hätte sein dürfen, die Behörde mithin eindeutig rechtswidrig handelte.

    Das Bundesverwaltungsgericht entschied aber, dass der Widerruf zu Recht erfolgte, auch wenn die Verurteilung lange vor dem Inkrafttreten des WaffG 2002 erfolgte und sich die Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu Lasten des Waffenbesitzers zwischenzeitlich verschärften.

    Die Entscheidung zeigt wieder einmal die Art und Weise in der legale Waffenbesitzer in Deutschland behandelt werden; es gibt weder einen Vertrauensschutz, noch ist der Bürger vor nachträglichen Verschlechterungen seiner Rechtsposition geschützt.

    Dies ist eine bedauerliche Entwicklung, welche man bislang nur aus dem Steuerrecht kannte.

    Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis dies auch in anderen Rechtsgebieten der Fall ist, bspw. im Verkehrsrecht bei Fragen der Fahrerlaubnis.

    Ulf Linder

    Magister rer. publ.

    Rechtsanwalt

    Pfeiffer Link & Partner

    Notar Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater

    Darmstadt - Frankfurt/M.