• Dezember 2010

    Die Mieter hatten ca. ein Jahr lang (2004/2005) die Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten. Dazu hatte ihnen ihr Mieterschutzverein geraten, weil die Vermieterin trotz Aufforderung keine Fotokopien der Belege von Betriebskostenabrechnungen zurückliegender Jahre zur Verfügung stellte. Dies war noch vor der Entscheidung des BGH vom 06.03.2006, nach der grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien bestehe.
    Der BGH sah "ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Kündigung, weil die Mieter ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben" und erklärte die Räumungsklage für begründet.
    Wie der BGH betonte, müssten Mieter "auch für schuldhaftes Verhalten des von ihnen eingeschalteten Mietervereins einstehen". Gegebenenfalls könne der Mieterverein schadensersatzpflichtig gemacht werden (BGH Az VIII ZR 102/06).

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