• September 2012

    Im zugrunde liegendem Fall klagte eine Hundehalterin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund des Unfalltodes ihres Hundes. Dieser wurde von einem Traktor erfasst und konnte trotz tierärztlicher Behandlung nicht gerettet werden.
    Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Halterin kein Schmerzensgeld zusteht, da Tiere nicht mit Menschen gleichzustellen sind und es sich demnach nicht um einen verstorbenen nahen Verwandten handelt, für dessen Fall ein Schmerzensgeldanspruch bestehe. Dennoch gab das Gericht der Klägerin in Sachen Schadenersatz teilweise recht. Die materiellen Kosten wurden geteilt, da der Hund zwar frei herumlief, der Traktorfahrer aber nicht beweisen konnte, dass der Unfall unabwendbar war.

    Bundesgerichtshof, Urteil - VI ZR 114/11 -

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