• April 2015

    Es kommt nicht selten vor, dass Eltern und Schwiegereltern ihren Kindern im Rahmen der Familiengründung kostspielige Zuwendungen wie z. B. Hausgrundstücke machen. Dies geschieht in der Regel im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe. Nur dann soll das Schwiegerkind auch von dem geschenkten Gegenstand profitieren. Die Schwiegereltern wollen schließlich die Familie unterstützen und nicht losgelöst nach Trennung das Schwiegerkind. Das Scheitern der Ehe kann dazu führen, dass die Schenkung rückabgewickelt wird. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch dann kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden.

    Anders verhält sich die Rechtslage bei Schenkung einer Immobilie, wenn sich die Schwiegereltern daran ein Wohnrecht vorbehalten haben. Da dieses dann durch das Scheitern der Ehe gefährdet wäre, kann hier eine Rückabwicklung und Rückgewähr des Hausgrundstücks verlangt werden. Der Rückübertragungsanspruch verjährt dann erst nach 10 Jahren, da er sich nach der Verjährungsfrist für Grundstücke richtet.