• Juni 2010

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UN) hat im Juni 2010 neue restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen verhängt, um Irans Atompolitik, insbesondere die mutmaßliche Entwicklung von Atomwaffen, zu bekämpfen.

    Unmittelbar betroffen von der Maßnahme sind bestimmte natürliche Personen (z.B. Herr A.) oder juristische Personen (X GmbH) aus dem Bereich der Petrochemie und Banken. Dazu wird von einem Sanktionsausschuss eine Liste von Personen erstellt, die nicht abschließend ist und noch der Umsetzung in das innerstaatliche Recht bedarf. In der Liste wird die genaue Bezeichnung des Adressaten der Maßnahme aufgeführt und ebenso die Anschriften und Handelsregistereinträgen der Unternehmen werden benannt.

    Während die US-Behörde für die Kontrolle von Auslandsvermögen, Office of Foreign Assets Control (OFAC) bereits eine Liste erstellt hat, wird die EU aufgrund der UN-Vorgaben künftig eine Liste erstellen, um im Wege einer EG-Verordnung die Sanktionen gegen die Personen in das innerstaatliche Recht umzusetzen. Die EG-Verordnung würde, anders als eine EG-Richtlinie, unmittelbar in Deutschland und anderen Staaten der EU gelten und findet über die Blankett-Normen des Außenwirtschaftgesetzes Anwendung. Auf der Liste der OFAC stehen zahlreiche inländische gebietsansässige Zweigniederlassungen Gebietsfremder Unternehmen aus dem Bereich der Bankwirtschaft und Petrochemie. Diese Unternehmen haben zu befürchten, dass ihre Namen in einem Anhang einer EG-Verordnung aufgenommen werden.

    Erweitert der Rat der EU die Namensliste, würden an dem Tag des Inkrafttretens sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der aufgeführten Personen und Organisationen eingefroren.

    Den Unternehmen stünde noch der Rechtsweg vor den nationalen und/oder europäischen Gerichten offen. Zum Beispiel mit dem Ziel die Aufnahme in der Liste, für Nichtig zu erklären.

    Die Unternehmen könnten auch von den zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmt geeignet erscheinenden Bedingungen beantragen.

    Das Einfrieren des Geldes bezieht sich nach seinem Sinn und Zweck auch auf rein innerstaatliche Transaktionen, weil diese unter Berücksichtigung insbesondere der Freizügigkeit und des freien Kapitalverkehrs sowie der Intransparenz der internationalen Finanzkreisläufe gleichermaßen geeignet sind, zu einer Finanzierung der abzuwehrenden Politik des Iran beizutragen.

    (Juni 2010)

    Beitrag von Dr. Ebrahim-Nesbat ,Rechtsanwalt

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