• Dezember 2010

    Das Landgericht Marburg gab in seinem Urteil (5 S 17/10) vom 16.09.2010 der Klage auf Herausgabe eines Hundes statt, welchen die Klägerin in Anwesenheit ihrer Tochter gekauft hatte. Die Tochter holte den Hund regelmäßig zu sich und gab ihn eines Tages nicht mehr an ihre Mutter zurück, sondern brachte ihn zu einer Pflegestelle. Hierzu hatte sie jedoch kein Recht, wie das Landgericht Marburg nun entschied. Hunde sind im Sinne des § 90 a BGB als Gegenstand zu betrachten, insofern kommt es auf die Besitzverhältnisse und nicht auf psychologische Umstände an. Die Tochter hatte damit argumentiert, dass der Hund einen viel größeren Bezug zu ihr als zu der Muttter hätte und deshalb bei ihr bleiben solle, dies trug jedoch nicht zur Entscheidung bei, genauso wenig wie die Tatsache, dass der Hund sich zwischenzeitlich in einer Pflegestelle befand. Die Klägerin war, da nur sie im Kaufvertrag eingetragen war, alleinige Eigentümerin des Hundes und nur ihr alleine oblag das Entscheidungsrecht über den Hund, die Tochter hätte den Hund somit auch nicht ohne Zustimmung der Mutter in eine Pflegestelle geben dürfen, so das Landgericht Marburg.

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