• Dezember 2010

    Beim Pferdkauf versuchen die gewerblichen Verkäufer die Haftung weitgehenst zu vermeiden. Dies geschieht durch den Haftungsausschluß. Gerade Pferdezüchter vergessen hierbei oft, dass eine Haftung nicht nur nach dem BGB, sondern auch nach dem Produkthaftungsgesetz in Frage kommt. Dies ist weigehend unbekannt, weil die Vorstellung, dass ein Pferd ein Produkt sein kann, sich doch etwas seltsam anhört. Dennoch finden seit der Schuldrechtsmodernisierungsreform die Vorschriften des Produkthaftungsgesetz Anwendung. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetz sind zwingend gem. § 14 ProdHaftG, d. h. deren Ausschluß kann zwischen den Vertragsparteien nicht, wie im Bürgerlichen Gesetzbuch, ausgeschlossen werden.

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