• Juli 2009

    Kernproblem
    Was die Liebe mit dem Steuerrecht zu tun hat, erschließt sich einem auf den ersten Blick nicht so recht. Doch wer sein Hobby zum Beruf gemacht hat, der weiß vielleicht, wovon man spricht. Leider geht es hier nicht um den Straßenfußballer, der es mit Sport zum Millionär geschafft hat und brav seine Einkommensteuern zahlt. Sondern es geht nicht selten um den (Lebens)Künstler, dessen Einnahmen die Ausgaben nicht decken. Das Finanzamt unterstellt hier nicht selten steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei". Dieser Standardfall wird in guter Regel durch weitere Streitfälle angereichert, die zunächst nicht auf persönliche Neigungen schließen lassen. Das Hessische FG hat jetzt eine gewerblich betriebene 12-Betten-Pension, die jahrelang Verluste erwirtschaftete und der ein hoher prognostizierter Totalverlust drohte, der Liebhaberei zugeordnet.

    Bisherige Rechtsprechung
    Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung setzt nach der Rechtsprechung des BFH das Streben nach einem Totalgewinn voraus (Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Bei gewerblichen Betrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins häufig für eine solche Absicht. Dauernde Verluste allein reichen für die Entkräftung des Anscheinsbeweises auch nicht aus. Bei längeren Verlustperioden müssen weitere Umstände hinzukommen, die auf persönliche Gründe oder Neigungen schließen lassen.

    Entscheidung des FG
    Die Richter wiesen die Klage der Gewerbetreibenden ab. Wichtiges Merkmal für die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht sei, wie ein Steuerpflichtiger auf eine längere Verlustperiode reagiere, z. B. ob er die verlustbringende Tätigkeit fortführe, eine Umstrukturierung vornehme oder sich um eine Beendigung bemühe. Zwar mache es nach Auffassung der Richter keinen Sinn, einen unprofitablen Gewerbebetrieb alleine aus steuerlichen Gesichtspunkten weiter zu betreiben, denn das den individuellen Grenzsteuersatz übersteigende Kapital stelle eine echte Vermögensminderung dar. Im Fall des Pensionsbetriebes kam jedoch dazu, dass durch den Betrieb die Möglichkeit eröffnet wurde, ohnehin anfallende Kosten für die Unterhaltung der Immobilie in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Betreiber über anderweitige Einkünfte für ihre notwendige Lebensführung verfügen.

    Konsequenz
    Die Argumentation des FG bringt nichts Neues. Aufhorchen lässt jedoch, dass Verluste eines "normalen Gewerbebetriebs" in Zweifel gezogen wurden. Die Urteilsbegründung lässt jedoch auch die Annahme zu, dass schlecht taktiert wurde. So erwähnen die Finanzrichter, dass die Klägerin im Erörterungstermin selbst ausgeführt habe, dass das Haus ansonsten leer stehen würde.