• Juli 2010

    Während eines Arbeitskampfes hatte die Gewerkschaft zu einem Flashmob (Flash heißt "Blitz" und Mob bedeutet "Pöbel") aufgerufen.

    Dabei suchten rund 40 Menschen eine Filiale auf, kauften Cent-Artikel und verursachten dadurch Warteschlangen an den Kassen. Außerdem packten Sie die Einkaufswagen voll und ließen diese dann mit der Begründung stehen, sie hätten gerade gemerkt, dass sie kein Geld mithätten.

    Der Arbeitgeberverband wollte mit seiner Klage künftig derartige Aktionen verhindern. Das Arbeitsgericht hat den Flashmob als zulässige Arbeitskampfmaßnahme eingestuft. Gleichzeitig hat das Arbeitsgericht aber gesagt, der Arbeitgeber müsse sich gegen derartige Streik begleitende Spontanaktionen auch wehren können. Der Arbeitergeber könne gegen solche Aktionen sein Hausrecht ausüben, er könne den Betrieb kurzfristig schließen und er könne auch Hausverbote aussprechen.

    Der Hauptverband des deutschen Einzelhandels HDE kritisierte das Urteil als praxisfern. Die vorgeschlagenen Abwehrmittel, wie die Ausübung des Hausrechts oder kurzfristige Betriebsschließungen würden auch unbeteiligte Kunden treffen. Der HDE prüft, gegen das Urteil Beschwerde einzulegen.