• Dezember 2010

    Drei Jugendlichen schlugen einen jungen alkoholisierten Mann und stahlen ihm ein Handy, Kopfhörer und iPod. Die Polizei stellte die drei Räuber und konnte ihnen die Tat nachweisen.

    Bei allen drei Tätern wurden auf der Grundlage des § 81 b Strafprozessordnung Fingerabdrücke, nicht zum Nachweis der Tat sondern zur Vorbeugung aufgrund bestehender Wiederholungsgefahr, genommen. Dagegen klagte einer der drei jugendlichen Täter.

    In seiner Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Beschluss vom 13.09.2010 (Az.: 1 L 774 / 10 MZ) der Polizei recht.

    Die Art und Ausführung der Tat weist auf eine Wiederholungsgefahr hin. Es handelt sich um eine typische Straftat der Jugendkriminalität. Dazu kommt die Schwere der Tat und der Umstand, dass sich die Straftat gegen eine durch Alkoholeinfluss wehrunfähige Person richtete.

    Die durch die polizeiliche Maßnahme erlangten erkennungsdienstlichen Unterlagen helfen somit bei der Aufklärung zukünftiger Straftaten.

    Berliner Fachanwälte für Strafrecht finden Sie bei strafrechtlichen Fragen bei der Anwaltssuche Berlin "Berliner-Anwalt.de".

    Bild: Arno Bachert, pixelio.de