• April 2012

    Fährt ein Motorradfahrer ohne Schutzkleidung, so muss er sich bei einem Unfall eine Mitschuld an seine Verletzungen anrechnen lassen. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

    Im verhandelten Fall fuhr ein Motorradfahrer nur mit Schutzhelm, als es zu einer Kollusion mit einem PKW kam. Da der Zweiradfahrer nicht Unfallschuldiger war, klagte er auf Schmerzensgeld. Obwohl die Berechnung des Schmerzensgeldes sich grundsätzlich an den vorhandenen Verletzungen nach einem Unfall richtet, wurden nicht alle Verletzungen mit einbezogen. Frakturen wie Hautabschürfungen und ein offenes Knie wurden wegen Eigenverschulden außer Acht gelassen, da diese mit entsprechender Schutzkleidung hätten vermieden werden können.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil
    - I-1 U 137/05 -

    Foto: orange_cps, Fotolia.com