• Dezember 2010

    In § 12 SGB II ist festgelegt, wann Bezieher von Alg. II ihr Vermögen verwerten müssen und welche Werte davon ausgenommen sind.

    Zu dem so genannten Schonvermögen gehören:

    Grundfreibeträge,
    Selbst genutztes Wohneigentum,
    Einrichtungsgegenstände, Elektrogeräte und andere Hausratsutensilien,
    ein Pkw je Person,
    notwendiger Anschaffungen,
    Aufwendungen zur Altersvorsorge,
    Vermögenswerte, die der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit dienen.

    Bei behinderten Personen greift die „besondere Härte“: Sie haben in Korrelation zu der Behinderung einen Anspruch auf Werte, die das rechtlich limitierte Schonvermögen überschreiten.

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    Foto: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt, pixelio.de