• August 2013

    Der berufliche Alltag bringt es immer wieder mit sich, dass man als Mitarbeiter eines Unternehmens in besonderen Fällen auf die Gewährung von Sonderurlaub angewiesen ist. Dabei kann es sich um eine Erkrankung des eigenen Kindes drehen, um familiäre Ereignisse wie Hochzeiten oder auch Todesfälle, um Umzüge oder es kann auch um "Kleinigkeiten" wie Behördengänge, Arztbesuche oder Gerichtstermine gehen. Doch in welchen Fällen muss der Arbeitgeber einem Mitarbeiter wirklich Sonderurlaub gewähren? Und in welcher Größenordnung an Tagen bewegen sich die Urlaube?

    Generell gilt: Mitarbeiter haben nach § 616 BGB unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub. Diese Freistellung auf bezahlter Basis wird in der folgenden Übersicht anhand von Beispielen erläutert.

    Besteht für die Geburt des eigenen Kindes ein Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub?

    Ja, absolut. Da es mittlerweile fast selbstverständlich ist, als Vater der Mutter bei der Geburt des Kindes Beistand zu leisten, erhält man nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Regelfall einen Tag Sonderurlaub, um der Geburt beiwohnen zu können. Dies gilt auch für den Fall, dass man mit der Partnerin, also der Mutter des Kindes, nicht verheiratet ist. Und hieraus ergibt sich eine Unterscheidung für Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes (ÖD), denn dort wird nach Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - Aktenzeichen AZ: 6 AZR 492/99 vom 18. Januar 2001 - zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren unterschieden. Ein verheirateter Mitarbeiter, so die Richter des zuständigen Senats, würde sich in einer Pflichtkollision zwischen Ehefrau, der er beizustehen hat und dem Dienstherrn befinden. Darum sei verheirateten Vätern der Urlaub zu gewähren und unverheirateten Vätern eben nicht, auch ohne dabei Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) zu verletzen.

    Muss Sonderurlaub gewährt werden, wenn das eigene Kind erkrankt?

    Natürlich erhalten Eltern Sonderurlaub, wenn das eigene Kind erkrankt und betreut/gepflegt werden muss. Grundsätzlich gilt diese Regelung aber auch für "nahestehende Familienangehörige" und ist nicht auf Kinder beschränkt. Sofern eine ärztliche Bescheinung vorliegt, aus der ersichtlich wird, dass man einen Angehörigen pflegen muss, stehen dafür maximal 5 Arbeitstage zur Verfügung.
    Im Falle der Erkrankung des Kindes kann man bei Kindern unter 12 Jahren pro Kalenderjahr 10 Tage Freistellung erhalten. Für mehrere Kinder im Haushalt gilt, dass sich die maximale Zeit an Freistellungstagen wegen Krankheit auf 25 Tage beläuft. Bei Alleinerziehenden gilt eine Verdoppelung dieser Freistellungstage - 20 Arbeitstage bei einem Kind, maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern. Die Gehaltsfortzahlung muss vom Arbeitgeber oder des zuständigen Versicherungsträgers (der Krankenkasse) übernommen werden.

    Besteht die Möglichkeit auf Freistellung von der Arbeit auch dann, wenn man plötzlich erkrankt? Ist ein sofortiges Aufsuchen eines Arztes möglich?

    Ja und Nein! Prinzipiell gilt, dass man als Arbeitnehmer dann den Arzt konsultieren darf, wenn es während oder vor der Dienstzeit zu akuten Beschwerden kommt. Hierbei gilt, dass diese Erkrankung umgehende ärztliche Fürsorge erfordert. Übelkeit und Erbrechen, ein abgebrochener Zahn mit starken Schmerzen und ähnliche Fälle erfordern einen schnellstmöglichen Arztbesuch und sind von daher abgedeckt. Ebenso greift die Freistellung dann, wenn man als Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Terminvergabe des Arztes hat oder die Art der Untersuchung bestimmte Zeiten vorschreibt - zum Beispiel eine Blutuntersuchung am Morgen, zu der man nüchtern erscheinen muss.
    Mitarbeiter mit einer Gleitzeitregelung sind dabei die Ausnahme: Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Köln - Urteil vom 10. Februar 1993 mit dem Aktenzeichen AZ: 8 Sa 984/92 - gibt es für einen Arztbesuch, der während der Gleitzeit durchgeführt wurde, keine reguläre Gutschrift auf dem Zeitkonto. Gleitzeitler oder Teilzeitmitarbeiter haben demnach ihre Arztbesuche in der Freizeit durchzuführen und erhalten keinen Anspruch auf Sonderurlaub.

    Greift Sonderurlaub bei Hochzeiten?

    Selbstverständlich und nicht nur bei der eigenen Hochzeit. Auch für die Hochzeit der eigenen Kinder, der goldenen Hochzeit der Eltern sowie für die eigene Silber- oder Goldhochzeit steht einem Arbeitnehmer ein Tag Sonderurlaub im Zuge der Regelung nach § 616 BGB zu. Hierbei gilt jedoch, dass man als Arbeitnehmer genau in den Tarifvertrag schauen sollte, denn das könnte unter Umständen lohnenswert sein, da in einigen Tarifverträgen eine höhere Anzahl an Sonderurlaubstagen für Hochzeiten fest verankert ist.

    Sonderurlaub für den Fall des Umzugs?

    Jein - gesetzlicher Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber den Umzug "verursacht". Hierbei gilt: Erfolgt der Umzug auf "Wunsch" des Arbeitgebers, steht 1 Tag zur Disposition. Bei einer dienstlichen Versetzung an einen anderen Wohnort werden dafür 2 und mehr Tage gewährt. Bei einem Umzug, der auf rein privater Motivation basiert, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Umzugstage zu gewähren - auch wenn sehr häufig auf dem Kulanzwege derartige Urlaubstage eingeräumt werden.

    Sonderurlaube bei Sterbefällen? Welche Tage finden Berücksichtigung?

    Ja, im Fall, dass nahe Angehörige sterben (Großeltern, Eltern, Kinder, Ehegatten und auch Geschwister), sieht der Gesetzgeber vor, dass Sonderurlaub zu gewähren ist. Das gilt im Regelfall für den Tag der Beisetzung des nahe Angehörigen. Im Normalfall ist es jedoch auch so, dass das Unternehmen dem betroffenen Mitarbeiter am Sterbetag bezahlten Sonderurlaub gewährt.

    Wie verhält sich der Anspruch auf Sonderurlaub bei Einbrüchen oder einem Hausbrand?

    Natürlich sind derartige Fälle von der Freistellung gemäß § 616 BGB abgedeckt. Gerade weil es unumgänglich ist, in derartigen Fällen vor Ort des Geschehens zu sein oder behördliche Ermittlungen zu unterstützen, ist hier bezahlter Sonderurlaub gesetzlich geregelt.

    Sind Gerichtstermine durch § 616 BGB gedeckt?

    Jein. Wird man als Arbeitnehmer zu einer Zeugensaussage vorgeladen, ist dafür eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Eine Verpflichtung auf Zahlung des Arbeitslohnes besteht dann nicht, wenn der Mitarbeiter über die Spesenregelung für Zeugen vergütet wird. Ebenso ist der Arbeitnehmer, der als Schöffe tätig wird, bezahlt freizustellen.
    Geht es jedoch um Gerichtstermine in eigener Sache - Scheidungsangelegenheiten, Zivilklagen o. ä. - so kann man sich nicht auf § 616 BGB berufen.

    Für unaufschiebbare Behördengänge oder zum Beispiel eine Führerscheinprüfung kann es Sonderurlaube geben. Im Regelfall muss man aber für derartige Erledigungen einen Urlaubstag beantragen, da es sich um private Angelegenheiten handelt.

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