• März 2011

    Ein Mieter war mehrere Monate abwesend und hatte einen Mietrückstand von zwei Monaten. Aus diesem Grund kündigte die Vermieterin fristlos. Einen Monat später ließ sie die Wohnung öffnen und entsorgte einen Teil der Wohnungseinrichtung. Den anderen Teil der Mietergegenstände lagerte sie bei sich ein.

    Später forderte der betroffene Mieter Schadensersatz.

    Der Bundesgerichtshof entschied folgendermaßen:
    Die Vermieterin muss für die Folgen der eigenmächtigen Wohnungsräumung haften. Als Begründung gab der BGH an, dass die Räumung der Wohnung ohne gerichtlichen Titel gedeckt war. Nur Gerichte entscheiden, ob die Wohnungsräumung erfolgen darf oder nicht. Das eigenmächtige Ausräumen der Wohnung stellt somit eine unerlaubte Selbsthilfe dar. (BGH VIII ZR 45/09)

    Bild: Romy1971, pixelio.de