• September 2010

    Der Kauf von Tieren und damit auch von Pferden richtet sich nach der letzten großen BGB-Reform nach dem allgemeinen Kaufrecht.

    Im Hinblick auf die damit geltenden langen Verjährungsfristen haben beide Vertragsparteien ein gesteigertes Interesse daran, kurzzeitig eine Klärung darüber herbeizuführen, ob eine Infektion vorliegt, die nach einiger Zeit zum Ausbruch einer Krankheit und damit einer Mangelhaftigkeit führt.

    Insoweit hat sich beim Pferdekauf die tierärztliche Ankaufsuntersuchung eingebürgert. Hierbei sind verschiedene Gestaltungen denkbar:

    Einigen sich der Verkäufer und der Kaufinteressent vor Abschluss des Kaufvertrages über eine Ankaufsuntersuchung und die Verteilung der damit verbundenen Kosten, so gibt es keine Probleme, wenn sich ein Mangel herausstellt, da es dann zu dem Kaufvertragsabschluss nicht kommt. Diese Fallgestaltung ist jedoch im Hinblick auf das Risiko, die Kosten gegebenenfalls vergeblich aufgewendet zu haben, in der Praxis eher selten.

    Eine Bindung des Käufers kann gegebenenfalls dadurch erreicht werden, dass die Parteien vereinbaren, dass ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass die Ankaufsuntersuchung zu keinen negativen Ergebnissen führt.

    Überwiegend wird im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages auch eine Ankaufsuntersuchung ohne weitere Regelungen vereinbart, wobei häufig der Käufer die Kosten tragen soll, wenn sich die Mangelhaftigkeit des Tieres herausstellt. Es findet dann regelmäßig schon ein Austausch von Pferd und Geld statt.

    Oftmals fehlt in solchen Abreden jedoch eine Vereinbarung darüber, was passiert, wenn in der Ankaufsuntersuchung die Mangelhaftigkeit festgestellt wird. Insbesondere ist häufig nicht geregelt, in welchem zeitlichen Rahmen der Käufer, der sich ja im Besitz des Pferdes befindet, ein negatives Ergebnis der Ankaufsuntersuchung bekannt zu geben und Gewährleistungsrechte geltend zu machen hat. Grundsätzlich ist dies innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist möglich, die jedoch im Hinblick auf die lange Zeitspanne der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerecht wird.

    Die getroffene unzureichende Vereinbarung über die Ankaufsuntersuchung wird regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass der Käufer bei einem Befund von dem Vertrag zurücktreten, das heißt den Leistungsaustausch rückgängig machen will.

    Für den Fall, dass die Parteien insoweit hinsichtlich der zeitlichen Abläufe keine Regelung getroffen haben, hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 9.3.2010 (19 U 140/09) entschieden, dass die Bekanntgabe des negativen Ergebnisses der Ankaufsuntersuchung regelmäßig "unverzüglich" zu erfolgen hat, wobei als "Obergrenze" eine Frist von zwei Wochen angesehen wird. Meldet sich der Käufer erst später, so ist der begehrte Rücktritt ausgeschlossen.