• Januar 2012

    Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) gehört zu den kompliziertesten Delikten im Strafgesetzbuch. Zugleich kommt die Verteidigung gegen den Vorwurf des Betrugs in der Praxis eines Strafverteidigers häufig vor.

    Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt:

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Zunächst ist für eine Strafbarkeit also eine <strong>Täuschung</strong> über Tatsachen notwendig. Diese kann ausdrücklich, durch schlüssiges Handeln oder sogar durch Unterlassen begangen werden. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände aus der Vergangenheit oder Gegenwart.

    Durch die Täuschung muss es dann bei dem Getäuschten zu einem <strong>Irrtum</strong> gekommen sein. Unter Irrtum versteht man jeden Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Ob ein solcher Irrtum vorliegt, kann oft zweifelhaft sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei dem Tatopfer lediglich eine pauschale Vorstellung vorlag, dass schon alles in Ordnung sei. Die Verteidigung hat hier oft Ansatzpunkte.

    Weiterhin muss für eine Strafbarkeit ein sogenanntes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, nämlich eine <strong>Vermögensverfügung</strong>, erfolgt sein. Unter einer Vermögensverfügung versteht der Jurist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Ein Beispiel für eine Vermögensverfügung ist etwa die Bezahlung eines (gefälschten) Ebay-Artikels. Das Merkmal der Vermögensverfügung dient auch dazu, den Betrug vom Diebstahl abzugrenzen.

    Des Weiteren muss es zu dem Eintritt eines aus der Vermögensverfügung folgenden Vermögensschadens gekommen sein. Ob ein <strong>Vermögensschaden</strong> vorliegt, wird durch die Gesamtsaldierung der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung beurteilt. Ob ein solcher Vermögensschaden vorliegt, ist ebenfalls mitunter schwer zu beurteilen. Auch hier bieten sich Verteidigungsansätze.

    In subjektiver Hinsicht muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vermögensvorteil muss dabei das Gegenstück zu dem Vermögensschaden sein, erforderlich ist die sogenannte „Stoffgleichheit“.

    Sollte gegen Sie wegen Betruges ermittelt werden, so sollten sich so früh als möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Sie selbst sollten keine Angaben zur Sache bei der Polizei machen.




    Ihre

    Alexandra Braun

    Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

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