• Juli 2009

    Was nimmt der Insolvenzverwalter Ihnen weg? Wovon müssen Sie sich verabschieden, wenn das Verfahren eröffnet wurde? In der letzten Ausgabe haben Sie gelesen, welche Möglichkeiten dem zahlungsunfähigen Schuldner zur Verfügung stehen, um seine finanzielle Misere in den Griff zu bekommen. Wer seine Schulden loswerden möchte, muss aber auch in Kauf nehmen, dass er einiges hergeben muss. Die wenigsten Leute wissen, wie eine Zwangsvollstreckung funktioniert. Viele haben einfach nur Angst vor dem Gerichtsvollzieher, obwohl man mit den meisten wirklich reden kann. Denn Gerichtsvollzieher sind ja oft sehr nett.

    Für eine Zwangsvollstreckung braucht der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel, eine Zwangsvollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner. Ein Titel ist beispielsweise das gerichtliche Urteil, der Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren oder auch ein gerichtlicher Beschluss oder Vergleich. Ein solcher Titel ist 30 Jahre lang vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckungsklausel ist ein Stempel auf einer Ausfertigung des Titels, der meist den Wortlaut "Vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" enthält. Dieser Wisch wird dann dem Gerichtsvollzieher übergeben zwecks Zustellung und Pfändung.

    Nun stellt sich wieder die Ausgangsfrage: Was ist pfändbar? Pfändbar ist zunächst das Arbeitseinkommen. Wobei dieses nicht vom Gerichtsvollzieher gepfändet wird, sondern durch einen Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Außerdem findet eine solche Pfändung des Arbeitseinkommens nicht vollständig statt, denn es gibt Pfändungsgrenzen. Das sind Mindestbeträge, die dem Schuldner monatlich verbleiben müssen, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Pfändbar ist das im Eigentum des Schuldners stehende Inventar, sofern der Betrieb vollständig aufgegeben wird: Pferdehänger, Traktoren, Schubkarren, Kutschen, Pferde (wenn sie im Eigentum des Schuldners stehen, natürlich nicht die Pferde der Einsteller) und Zubehör wie Sättel, Trensen, Decken usw. Die Kaffeemaschine im Stübchen kann es auch treffen, wenn sie dem Schuldner gehört und er sie dort hingestellt hat, ebenso wie Einrichtung, die nicht zum gewöhnlichen Hausrat gehört. Wenn also der Schuldner die Reiterklause selbst ausgestattet hat (statt z. B. des Verpächters), dann ist diese Einrichtung ebenfalls pfändbar.

    Kleinere Haustiere, wie z. B. Hunde, Katzen und Goldfische, sind nicht pfändbar, denn laut Gesetz sind Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, der Pfändung nicht unterworfen. Aber Vorsicht, sobald die Tiere sehr wertvoll sind, kann auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht die Pfändung ausnahmsweise zulassen, z. B. wenn wertvolle Reitpferde vorhanden sind oder aber auch Rassehunde oder seltene Tierarten.

    Sofern der Reitbetrieb weiterläuft und nicht vom Schuldner eingestellt wurde, ist ein angemessener Pferdebestand für den Reitunterricht unpfändbar. Angemessen sind nach der Rechtsprechung ca. 9 Pferde. Auch das zum Betrieb nötige Inventar ist nicht pfändbar, wenn es zur Fortsetzung der geschützten Erwerbstätigkeit erforderlich ist und der Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Die Regeln über die Pfändbarkeit von Geld und Gegenständen gelten prinzipiell auch für das Insolvenzverfahren!

    Pkws sind grundsätzlich pfändbar. Wenn sie allerdings alt und relativ wertlos sind, dann kann der Insolvenzverwalter davon absehen, diese Fahrzeuge zu verwerten. Hat jemand zum Beispiel 200.000,00 Euro Schulden und sein PKW ist ein 17jähriger Opel Corsa, für den man mit Glück noch 300,00 Euro bekommt, dann ist dieser Gegenstand nicht werthaltig und der Insolvenzverwalter kann von einer Verwertung absehen. Muss er aber nicht. Es gibt Verwalter, die auch solche Kleinbeträge noch zur Insolvenzmasse ziehen. Hilfreich ist es in einem solchen Fall, wenn man gute Gründe vorweisen kann, warum man diese "alte Nuckelpinne" noch so dringend braucht (Erreichen des Arbeitsplatzes, regelmäßige Fahrten zum Arzt, usw.).

    Der hiesige Beitrag kann nur eine knappe Zusammenfassung bieten, nicht jedoch alle möglichen rechtlichen Probleme darstellen, die sich im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz ergeben können. Wenn Sie also in diese Situation geraten, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin beraten lassen, da es auch strafrechtliche Fallen gibt, in die der Schuldner geraten kann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine Rechnungen zu bezahlen. ?Vater Staat" schwingt nämlich ganz fix die ?Strafkeule", wenn man beispielsweise Waren bestellt und schon vorher weiß, dass man den Kaufpreis überhaupt nicht bezahlen kann. Das nennt man dann einen ?Eingehungsbetrug" und das kommt gar nicht gut an. Strafverteidiger arbeiten übrigens auf Vorkasse und eine Rechtsschutzversicherung gibt es hier natürlich nicht. Ziehen Sie bei Geldsorgen lieber rechtzeitig die ?Notbremse" und erinnern sich an die vier Möglichkeiten, die Sie im ersten Teil kennengelernt haben!