• August 2010

    Geschütztes Know-how - Was ist das?

    In unserer modernen Dienstleistungs- und Informationsgesellschaft arbeiten Unternehmen zunehmend mit wissensbasiertem Kapital, wobei die Bedeutung der traditionellen Unternehmenswerte (z.B. Immobilien) sinkt. Als exklusives Wissen, also als das so genannte ?Know-how", in einem Unternehmen versteht man die Kenntnisse, die durch eine bestimmte Erfahrung oder eine spezielle Forschung erworben wurden und mit denen der Inhaber ein besonderes technisches oder wirtschaftliches Ergebnis erzielen kann. Zu dem rechtlich geschützten Know-how können allerlei Kenntnisse gehören. Dazu zählen z.B. das Wissen um angewandte Technik, Rezepturen, Formeln oder Produktdesigns aber auch Warenbezugsquellen, Preiskonditionen, Kundenlisten, Konstruktionspläne, Geschäfts- und Strategiepläne, Verfahrens- und Ablaufdokumentationen (QM) u.v.m. Das deutsche Recht erachtet gemeinhin jedes unternehmerische Wissen als schützenswert, das nicht offenkundig ist, an dem der Inhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann und das einen wirtschaftlichen Wert verkörpert.

    Die Gefahr der Ausspähung dieses geschützten Wissens ist hoch, denn im Zeitalter moderner Kommunikation und mobiler Arbeitnehmerschaft ist eine Preisgabe unternehmensinterner Informationen ohne Schwierigkeiten möglich. Nachahmungen von Produkten, Designs oder Geschäftsprozessen, die auf eigentlich geschütztem Know-how basieren, sind damit nicht unwahrscheinlich.

    Unternehmer, die von ihrer eigener Kreativität und ihrem Ideenreichtum leben, können ihr exklusives Wissen jedoch vor unberechtigter Verbreitung schützen und im Bedarfsfall auch rechtlich gegen Nachahmer vorgehen. Um von dem Know-how-Schutz zu profitieren gilt es jedoch, bereits frühzeitig entsprechende Schutzinstrumente auszuschöpfen.

    Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Know-how-Schutzes

    Es existiert kein spezielles Schutzgesetz für Know-how. Vielmehr ergibt sich der Know-how-Schutz aus einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen, z.B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (z.B. § 823 BGB) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (dort insbesondere §§ 17 ff. UWG).

    Der Know-how Schutz greift, anders als bei Patenten oder Gebrauchsmustern, auch ohne Anmeldung, wenn für bestimmte Kenntnisse die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Know-how-Schutz besteht danach bereits dann, wenn die Offenlegung einer geschäftlichen / technischen Information vermieden wird, der Inhaber an der Geheimhaltung ein erkennbares berechtigtes Interesse hat und die Information mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängt. Die wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen des Know-how-Schutzes ist dabei die Nichtoffenkundigkeit der betreffenden Information. Exklusives Wissen darf daher nur einem definierten und abgrenzbaren Personenkreis bekannt sein (z.B. den Arbeitnehmern eines Betriebes). Geht der Geheimnisinhaber nachlässig mit seinen unternehmensinternen Informationen um und bietet dabei Gelegenheiten für den ?Geheimnisdiebstahl", kann der gesetzliche Schutz entfallen. Der Schutz kann auch dann entfallen, wenn Verletzungshandlungen (z.B. das Ausspähen von Daten durch Dritte) nicht verfolgt werden und damit die Offenkundigkeit der vertraulichen Informationen geduldet wird.

    Als wesentliche Indizien für einen gewollten Geheimschutz können regelmäßige Abschlüsse von Geheimhaltungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern, die Anbringung von Vermerken wie ?vertraulich" oder ?geheim" auf sensiblen Geschäftspapieren oder das Verhängen von Sanktionen wegen Verrats von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sein. Der Schutzumfang von Know-how hängt damit ganz wesentlich davon ab, ob und wie der Unternehmensinhaber Maßnahmen ergreift, um einer Offenkundigkeit seines exklusiven Wissens vorzubeugen.

    Rechtsfolgen der Verletzung

    Der Know-how-Schutz ist umfangreich. Wer z.B. Geschäfts- und Unternehmensgeheimnisse verrät, sie sich unbefugt verschafft, sichert oder unbefugt verwertet, macht sich nach § 17 UWG strafbar und außerdem schadensersatzpflichtig. Wettbewerbswidrig (und damit rechtswidrig) handelt nach den §§ 3, 4 Nr. 9 lit. c UWG zudem ein Mitbewerber auch dann, wenn er Nachahmungen von Waren und Dienstleistungen anbietet und die dafür erforderlichen Kenntnisse unredlich erlangt hat.

    Zur Bekämpfung einer Know-how-Verletzung ist regelmäßig eine duale Vorgehensweise ratsam: Wird ein Strafverfahren eingeleitet, können früh etwaige Beweismittel gesichert werden (etwa mittels einer Durchsuchung und/oder Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft). Daneben können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht werden. Hier sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden, um die gegen den Verletzer zur Verfügung stehenden gesetzlichen Ansprüche möglichst umfassend und effektiv zur Anwendung zu bringen.

    Tipps für den Schutz von eigenem Know-how

    Wer von der erfolgreichen Verwertung eigener Innovationen und Ideen lebt, sollte diese in seinem Unternehmen vertraulich halten. Auf der rechtlichen Seite haben sich dafür mit Vertragsstrafen bewährte Geheimhaltungsvereinbarungen mit allen Beteiligten, die mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen, bewährt. Weiterhin sollte exklusives Wissen auch als solches innerhalb des Unternehmens durch entsprechende Vertraulichkeitsvermerke gekennzeichnet werden. Nicht zuletzt gilt es, bei Verletzungen der Rechte am eigenen Know-how zügig und zielgerichtet gegen den Verletzer vorzugehen, um eine weitere Verbreitung interner Informationen und mögliche Nachahmungen der eigenen Innovationen zu verhindern.