• August 2010

    1. Will der Gläubiger sich bei Verstößen gegen das Gesetz ausreichend sichern, so wird dieser vom mutmaßlichen Schuldner eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordern.

    2. Gibt dieser eine solche Erklärung im ausreichenden Maße ab, so entfällt damit der bestehende Unterlassungsanspruch. Erforderlich ist dabei, dass neben der Bezeichnung des zu unterlassenden Verhaltens eine Vertragsstrafe für den Fall versprochen wird, dass gegen das zu unterlassende Verhalten in Zukunft verstoßen wird.

    3. Damit diese Erklärung darüber hinaus auch zu ihrer Gültigkeit gelangt, ist die Erklärung schriftlich abzugeben, da eine mündliche Erklärung regelmäßig nicht als ausreichend anerkannt wird. Dabei ist neben dem Namen auch die Firma des Erklärenden deutlich zu bezeichnen, wobei es unabdingbar ist, dass die Erklärung handschriftlich unterzeichnet wird.

    4. Zu beachten ist jedenfalls auch, dass die Erklärung auch von der vertretungsberechtigten Person unterzeichnet wird, wobei bei mehreren vertretungsberechtigten Personen, die nicht jeweils einzelvertretungsberechtigt sind, alle zu unterschreiben haben.

    5. Nachfolgende Entscheidung soll aber aufzeigen, dass das Fehlen einer weiteren Unterschrift eines Nicht-Einzelvertretungsberechtigten unter Umständen unbeachtlich sein kann.

    a) Die später Beklagten, Gesellschafter einer GbR, wurden im Jahr 2004 von einem Wettbewerbsverein deswegen abgemahnt, weil diese das Widerrufs- und Rückgaberecht miteinander vermischten und den Verbrauchern in unzulässiger Weise belehrten. Daraufhin verpflichteten sich diese gegenüber der späteren Klägerin diesen Verstoß in Zukunft zu unterlassen, wobei die Unterlassungserklärung von allen Gesellschaftern bis auf einen unterschrieben wurde. Im Nachhinein wurde von der Gläubigerin und späteren Klägerin festgestellt, dass diese gegen die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verstießen, und machten dementsprechend die Vertragsstrafe geltend. Von den Beklagten wurde nunmehr eingewandt, dass eine wirksame Unterwerfungserklärung nicht vorliegt, da nicht alle Gesellschafter der GbR unterschrieben haben.

    b) Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.10.2009 (Aktenzeichen 10 O 356/09) die Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4000 ? zuzüglich Zinsen verurteilt und gab dementsprechend der Klage statt. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht hierzu aus, dass es in diesem Fall treuwidrig sei, wenn ein Unterlassungsschuldner den Eindruck erwecke, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. In diesem Fall hätten die Beklagten in der Vergangenheit bewusst den Eindruck erweckt, als sei der Unterlassungsvertrag wirksam und deshalb müssten sich die Beklagten daran festhalten lassen, sodass sich diese nicht auf eine fehlende Unwirksamkeit berufen könnten.

    6. Es sollte daher schon im Vorfeld darauf geachtet werden, solche Streitigkeiten nicht erst entstehen zu lassen und deshalb geprüft werden, wer alles vertretungsberechtigt ist.

    7. Jedenfalls ist im Ergebnis der Entscheidung zuzustimmen, da es nicht sein kann, dass der mutmaßliche Schuldner den Eindruck erweckt er habe eine ordnungsgemäße und ausreichende Erklärung abgegeben und dann, wenn es auf die Erklärung ankommt, einwendet, es läge überhaupt keine wirksame Vereinbarung vor. Dies aber würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen, was jedoch nicht gewünscht sein kann.

    Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse

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