• Dezember 2010

    Beim Abschluss eines Mietvertrages darf der Mieter vom Vermieter die Einrichtung eines insolvenzfesten Kautionskontos verlangen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in einem von Unsicherheiten geprägten Bereich des Mietrechts nunmehr für Rechtssicherheit gesorgt.

    Bereits die gesetzliche Regelung sieht in § 551 Abs. 3 BGB vor, dass der Vermieter die Kaution zu üblichen Zinsen von seinem restlichen Vermögen getrennt anlegen muss. Bislang hatte der Mieter aber kaum eine Möglichkeit, die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflicht nachzuvollziehen. Zudem bestand das Risiko einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Vermieters.

    Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Mieter darauf bestehen darf, die Kaution direkt auf ein gesondertes Mietkautionskonto zu überweisen. Damit muss in Zukunft nicht mehr der Mieter das Risiko einer Insolvenz oder missbräuchlichen Verwendung der Kaution durch den Vermieter tragen. (Aktenzeichen VIII ZR 98/10 vom 13.10.2010)

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    Foto: Sammy, pixelio.de