• März 2016

    Kassieren Banken hohe Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, müssen sie diese sog. Kick-Backs ihrem Kunden gegenüber offenlegen. Ansonsten machen sie sich schadensersatzpflichtig. Mit Beschluss vom 16. Februar hat der Bundesgerichtshof seine verbraucherfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung bestätigt (Az.: XI ZR 542/14).

    Der BGH verhandelte die Klage eines Anlegers, der nach Beratung durch seine Bank rund 50.000 Euro in einen Schiffsfonds investiert hatte. Die vorgesehenen fünf Prozent Agio handelte er auf ein Prozent hinunter. Das konnte die Bank offenbar verschmerzen. Denn für die Vermittlung der Fondsanteile hat sie darüber hinaus noch hohe Provisionen erhalten, wie das Magazin Capital berichtet. Darüber informierte sie ihren Kunden allerdings nicht.

    In der Folge erging es dem Kunden wie vielen anderen Schiffsfonds-Anlegern. Die Beteiligung verlief nicht wie erhofft, die Ausschüttungen flossen nur spärlich. Schließlich verklagte der Anleger seine Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klage war vor dem Landgericht und Oberlandesgericht erfolgreich, da die hohen Provisionen einen aufklärungspflichtigen Kick-Back dargestellt hätten. Auch seien die Forderungen nicht verjährt, da die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nicht mit der Zeichnung der Fondsanteile einsetze, sondern erst als der Kläger von den Kick-Backs erfahren habe.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank wies der BGH jetzt ab. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig und die Bank muss Schadensersatz zahlen.

    Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

    Mit diesem Beschluss ist der BGH seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Sachen Kick-Backs treu geblieben. Erhält die Bank hohe Provisionen für die Vermittlung muss sie ihren Kunden auch darüber informieren, damit dieser einen möglichen Interessenskonflikt der Bank erkennen kann. Erfahrungsgemäß haben Banken diese Kick-Backs häufig verschwiegen und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt nicht nur bei der Vermittlung von Schiffsfonds, sondern auch bei anderen geschlossenen Fonds wie z.B. Immobilienfonds. Die Chancen auf Schadensersatz wegen Falschberatung dürften sich für Anleger nach dieser Rechtsprechung weiter erhöht haben.