• März 2010

    Die Berufung im Strafrecht ist im Gegensatz zum Zivilrecht ausschließlich gegen Urteile möglich, die in erster Instanz vor einem Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) verhandelt worden sind. Es besteht mit Ausnahme von Jugendstrafverfahren die Möglichkeit, erst Berufung und dann Revision einzulegen oder in selteneren Fällen gleich Sprungrevision.

    Die Berufungsverhandlung ist eine komplett neue Tatsacheninstanz, in der das Strafverfahren völlig neu aufgerollt wird. Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ganz anders entscheiden. Deshalb werden alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise müssen erneut in den Prozess eingeführt werden. Im Einzelfall kann die Berufung ebenso wie die Revision auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, zum Beispiel auf einzelne Taten oder das Strafmaß.
    Legt lediglich der Angeklagte gegen das Urteil Berufung ein, dann gilt das Verbot der Verschlechterung (sog. reformatio in peius), gem. § 331 Abs. 1 StPO darf das Urteil aus der ersten Instanz dann in der Berufung nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden, es kann in dem Fall also nur besser werden.

    Im Strafrecht können in der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft Beweismittel vorgelegt werden, die in der ersten Instanz noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Dadurch ergibt sich in der Berufung eine Vielzahl von Möglichkeiten für die Verteidigung. Wir kennen in der zweiten Instanz die Würdigung des Falles durch das Amtsgericht und haben die Möglichkeit, mit der Berufung gezielt die Punkte anzugreifen, die Staatsanwaltschaft und Amtsgericht für die Begründung der Verurteilung beim Amtsgericht vorgebracht haben. Beispielsweise kann man nun entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten für die Verteidigung notwendig ist, oder der Angeklagte kann nun in der Berufung doch eine Einlassung abgeben, obwohl er in der ersten Instanz keine Angaben zur Sache gemacht hat.

    Die Berufungsinstanz ist in jedem Fall die letzte Tatsacheninstanz. Danach kann die Rechtskraft des Urteils nur noch mit der Revision abgewendet werden. Der Anwalt der Berufungsinstanz muss daher dafür Sorge tragen, dass alle Beweismittel in der Berufungsinstanz vorgebracht werden und dem Gericht alle Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Vertretung der Interessen des Mandanten wichtig sind.

    Die meisten Verfahrensfehler müssen spätestens in der Berufungsinstanz gerügt werden, um diese später in der Revision erfolgreich im Wege der sog. Verfahrensrüge geltend zu machen, falls das Urteil des Berufungsgerichts nicht zufriedenstellend sein sollte.
    Es ist deshalb sinnvoll, bereits in der 1. Tatsacheninstanz, spätestens jedoch in der Berufung einen Strafverteidiger zu beauftragen, der auch über entsprechende Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht verfügt, um nicht wertvolle Chancen im Rahmen der Tatsacheninstanz ungenutzt verstreichen zu lassen.

    Wenn Sie mit dem Ergebnis des Strafurteils in der ersten Instanz nicht zufrieden sind, sollten Sie gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überlegen, ob Sie das Urteil der ersten Instanz akzeptieren möchten oder Sie die Chance eines günstigeren Urteils in der Berufung nutzen wollen.

    Die Betreuung in Berufungsverfahren wird persönlich durch Rechtsanwalt Dr. Böttner übernommen. Im Falle einer Beauftragung steht Ihnen damit einer der wenigen promovierten Fachanwälte für Strafrecht mit Doppelprädikatsexamen für die Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite.