• Dezember 2012

    Im verhandelten Fall kippte ein Fußballtor eines öffentlichen Bolzplatzes um als sich ein Junge an die Latte hing. Bei diesem Vorfall wurde die jüngere Schwester des Jungen am Kopf verletzt.

    Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte, dass die Behörde für die Behandlungskosten aufkommen muss. Zudem ist dem Kind ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen worden.

    Die Behörde hatte schon mehrfach vor dem besagtem Vorfall versucht, die Tore standsicher zu verankern. Doch die angebrachten Befestigungen wurden stets von Jugendlichen entfernt, da diese die Tore umstellen wollten. Erst nach dem Unfall wurden die Torpfosten einbetoniert. Das Gericht war der Ansicht, die Behörde hätte diese Maßnahme viel eher umsetzen müssen.

    Urteil des OLG Schleswig Aktenzeichen: 11 U 71/10

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