• Februar 2013

    RA Johannes von Rüden

    Die Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren ist nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom September 2011 (Az: 8 U 562/11) nun möglich. Das Gericht erklärte die Gebühr für unzulässig, da die Bearbeitung eines Kreditantrags allein im Interesse der Bank oder Sparkasse erfolgen würde. Viele Verbraucher fragen sich jetzt, ob ihre Ansprüche bereits verjährt sind. Diese Frage stellt sich zu Recht, denn die Beantwortung ist nicht ganz unproblematisch.

    Die Regelverjährung im BGB sieht grundsätzlich eine Frist von drei Jahren vor (Vgl. § 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) von den anspruchsbegründenden Umständen hat (Vgl. § 199 BGB).

    Dies würde allerdings bedeuten, dass für alle Verträge, die ab dem 01. Januar 2009 geschlossen wurden, bis zum 31. Dezember 2012 verjährt sind. Schwieriger wird es vor allem für Verträge, die vor dem 01. Januar 2009 abgeschlossen wurden. Dieses Ergebnis ist jedoch für den Verbraucher weder erfreulich noch fair, denn er hat erst vor kurzem davon erfahren, dass er überhaupt einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren haben könnte.

    Das Gesetz und auch der BGH haben einige Ausnahmen von der Regelverjährung vorgesehen, z.B. kann die Frist gehemmt werden, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen kann. Diesbezüglich wird auf das Kriterium der Zumutbarkeit der Klageerhebung abgestellt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: XI ZR 309/09, WM 2010, 1399). Dies wäre insoweit für mögliche Klagen für Ansprüche vor dem 01. Januar 2009 denkbar.

    Für Ansprüche nach dem 01. Januar 2009 ist darauf abzustellen, dass die anfallende Bearbeitungsgebühr nicht bei Vertragsschluss gezahlt wird, sondern anteilig in den Raten enthalten ist, was zur Folge hat, dass für alle Zahlungen ab dem 01. Januar 2009 noch keine Verjährung eingetreten ist.

    Unabhängig davon, lässt sich eine Verjährung der Kreditbearbeitungsgebühren auch dadurch verhindern, dass der Kreditnehmer:

    - die Verjährung dadurch hemmt, dass ernsthafte Verhandlungen zwischen Kreditnehmer und –geber geführt werden (Vgl. § 203 BGB)

    - Klage erhebt oder einen Mahnbescheid zustellen lässt.

    - einen Einredeverzicht erwirkt (Einrede der Verjährung).

    - sich an eine Ombudsstelle wendet.

    In jedem Fall empfiehlt es sich, einen Erstattungsanspruch schnellstmöglich geltend zu machen, denn z.B. Kreditverträge aus dem Jahr 2010 verjähren Ende dieses Jahres.

    Hier finden Sie unsere FAQ zum Thema Bearbeitungsgebühren:

    http://www.wvr-law.de/faq-bearbeitungsgebuehren-fuer-kredite

    http://www.wvr-law.de/blog/allgemein/bearbeitungsgebuhren-fur-kredite-sind-unzulassig