• März 2012

    Im Tarifvertrag sind meist die Voraussetzungen verankert, ab welchem Zeitpunkt der kranke Arbeitnehmer eine ärztlich verordnete Krankmeldung beim Arbeitgeber abzugeben hat. Ist der Beschäftigte länger als drei Kalendertage krank, muss dies dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag mithilfe eines Attestes begründet werden. Dies sollte zwar keine Probleme verursachen, doch immer noch halten sich nicht alle Beschäftigten an die geforderten Bedingungen, sodass immer wieder vermeidbare Abmahnungen wegen Fehler erfolgen.

    Wenn Sie als Arbeitnehmer krank sind und nicht zur Arbeit erscheinen können, sollte dies Ihr Arbeitgeber möglichst früh wissen, damit er umdisponieren und eventuell Ersatz für die Fehlzeiten einplanen kann. Am besten erfolgt dies bereits bevor die offizielle Arbeitszeit beginnt. Warten Sie also nicht ab, bis Sie Ihren Arzttermin abgewickelt und eine Krankmeldung vorliegen haben. Schreibt Ihr Arbeitgeber keine bestimmte Regel für die Krankmeldung vor, kann die Benachrichtigung zunächst per Telefonanruf, per Fax oder als E-Mail erfolgen. Die Krankmeldung selber muss aber zum gegebenen Zeitpunkt bzw. fristgerecht dem Arbeitgeber nachgereicht werden. Ob diese Benachrichtigung im Personalbüro erfolgen muss oder direkt Ihr Chef zu erreichen hat, hängt von der Größe und der Organisation des Betriebes ab. Nur den Kollegen die Mitteilung zu überreichen, kann ein Risiko darstellen, wenn diese nicht ordnungsgemäß die entsprechende Stelle informieren. Sie sollten bei Ihrer Krankmeldung auch angeben, wie lange Sie ungefähr ausfallen.

    Natürlich dürfen Sie während Ihrer Krankheitsphase für Spaziergänge auch die Wohnung verlassen, wenn es Ihr Heilungsprozess zulässt und keine absolute Bettruhe vom Arzt verordnet wurde.

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