• Oktober 2010

    Das deutsche Recht verbietet die Benachteiligung von Menschen auch wegen ihres Lebensalters (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG). Das gilt besonders für den praktisch bedeutsamen Bereich des Arbeitsrechts und schließt die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses - etwa durch Bewerbung auf eine Stellenausschreibung - ein. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.08.2010 (Aktenzeichen 8 AZR/530/09). Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein 50jähriger Jurist erfolglos auf ein Stellenangebot beworben, nach dem ein "junger, engagierter Volljurist" gesucht wurde. Das BAG sah darin einen Verstoß gegen die gebotene "alterneutrale" Stellenausschreibung als Voraussetzung einer diskriminierungsfreien Bewerberauswahl und verurteilte den Arbeitgeber zum Schadensersatz (§§ 7 I, 11, 15 I,II, 22 AGG).