• Februar 2012

    Mit der Erlaubnis des Vermieters zur Hundehaltung in der Wohnung gehen Mieter nicht nur eine Reihe von Rechten, sondern auch Pflichten ein - besonders wenn zum Mietobjekt ein Garten gehört, den auch der Hund entsprechend der Hausordnung nutzen darf. Dann muss Herrchen oder Frauchen nämlich auch für die einwandfreie Nutzung des Gemeinschaftsgartens Sorge tragen. Das betrifft vor allem das kotfreie Verlassen des Gartens. Anderenfalls ist der Vermieter zur Abmahnung des Mieters berechtigt. Beseitigt der Hundehalter das „Geschäft“ des Hundes trotz erfolgter Abmahnung nach dem obligatorischen Gassi-Gang im Mietergarten nicht, ist der Vermieter zum Widerruf der Hundehaltungserlaubnis berechtigt und darf den Mieter fristlos kündigen, entschied das Amtsgericht Steinfurt 2009 (Az: 4 C 171/08).

    Foto: Astrid Gast, Fotolia.com