• September 2009

    Entgegen weit verbreiteter Meinung, entsteht ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht automatisch. Vielmehr muss der Arbeitgeber grundsätzlich keine Abfindung zahlen, wenn die Kündigung rechtmäßig ist.

    Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich lediglich durch entsprechende vertragliche Vereinbarung im Aufhebungsvertrag, Sozialplan oder Tarifvertrag ergeben.

    Ebenso besteht ein Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung anbietet. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung regelmäßig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr und ist nach Ablauf der Klagefrist fällig.

    Sollte es also zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen, besteht in der Regel andernfalls kein Anspruch auf eine Abfindung.

    Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses kommt es jedoch vielfach zu der Möglichkeit, im Wege der Einigung mit dem Arbeitgeber eine Abfindung zu erhalten. Zu berücksichtigen ist, dass regelmäßig eine derartige Einigung lediglich dann zustande kommen wird, wenn Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung bestehen. Eine gesetzliche Festlegung der Abfindungshöhe gibt es nicht. Die Höhe der Abfindung im Kündigungsschutzprozess ist bloße Verhandlungssache. Häufig wird hier als Richtwert ebenfalls von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgegangen.

    Im Falle einer Kündigung - gerade auch bei längerer Betriebszugehörigkeit - sollte daher immer überlegt werden, ob eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden sollte. Lassen Sie anwaltlich überprüfen, ob Bedenken gegen die Kündigung bestehen, um etwaige Rechtsnachteile zu vermeiden!