• April 2010

    Seit dem 24.12.2009 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten (BGBl I2009, S.3937).

    1. Die Bundesagentur für Arbeit kann einer Beschäftigung von qualifizierten Ausländern zustimmen, wenn eine zweijährige Berufsausbildung vorliegt. Zuvor war dies erst nach einer dreijährigen Berufsausbildung möglich.

    2. Die zeitlich befristete Tätigkeit von Sprachlehrern (bisher 5 Jahre) ist aufgehoben worden.

    3.1. Die Zustimmung zur Zulassung von Haushaltshilfen ist so geändert worden, dass neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen erlaubt werden dürfen.

    3.2. Das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit wird im SGB XI geregelt.Wie bisher bedarf es einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl der Arbeitnehmer.

    Entsprechende Vermittlungsabsprachen bestehen mit den Arbeitsverwaltungen der neuen EU-Mitgliedstaaten Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.