• Dezember 2010

    In einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, dass ein Vermieter während der gesamten Mietdauer für einen einwandfreien Zustand des Mietobjekts zu sorgen hat. Auch wenn Mängel bereits längere Zeit bestehen, müssen sie behoben werden (BGH Az VIII ZR 104/09 - 17.02.2010).

    Geklagt hat eine alte Dame, über deren Wohnung das Dachgeschoss bereits vor 20 Jahren ausgebaut worden war. Im Jahre 2006 forderte sie den Vermieter auf, den Schallschutz zu verbessern, da sie durch laute Geräusche von oben - Tritt- und Toilettengeräusche - belästigt werde. Die Seniorin bekam recht. Die BGH-Richter verpflichteten den Vermieter bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes durchzuführen, da die Mieterin täglich Lärmbelästigungen ausgesetzt sei und dadurch die Ansprüche der Mieterin auf Mängelbeseitigung täglich neu entstehen.

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    Foto: Benjamin Thorn, pixelio.de