• Juni 2012

    Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar?

    Zunächst ist das Jugendstrafrecht - wie der Name schon sagt - auf Jugendliche anwendbar. Darunter versteht das Gesetz junge Menschen zwischen 14 und 18 Jahren. Eine Person unter 14 Jahren (Kind) kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz bestimmt, dass Menschen unter 14 Jahren schuldunfähig sind.

    Im Alter von 18 bis 21 Jahren (Heranwachsender) wird geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Es wird überprüft, ob es sich um eine jugendtypische Tat handelt oder ob der Heranwachsende einem Jugendlichen gleichzustellen ist.

    Was sind die Besonderheiten?

    Das jugendstrafrechtliche Verfahren weist zahlreiche Unterschiede zu einem Verfahren gegen Erwachsene auf. So sind Verhandlungen gegen Jugendliche nicht öffentlich. Zudem werden Strafsachen gegen Jugendliche vor einem Jugendstrafrichter verhandelt. Dabei handelt es sich um einen Richter, der erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein soll.

    Des Weiteren ist im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke vorrangig.

    Was für Strafen kommen in Betracht?

    Die Maßnahmen, die gegen einen verurteilen Jugendlichen verhängt werden können, unterscheiden sich von denen des Erwachsenenstrafrechts erheblich. Es werden folgende Kategorien unterschieden:

    • Erziehungsmaßregeln (z.B. Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Erbringung von Arbeitsleistungen etc.)
    • Zuchtmittel (z.B. Jugendarrest)
    • Jugendstrafe

    Kann ein Verfahren auch eingestellt werden?

    Erfahrungsgemäß lässt sich einem Verfahren gegen Jugendliche leichter eine Einstellung erreichen als im Erwachsenenstrafrecht. So kommt eine Einstellung in Betracht, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits erfolgt ist. Sollten die Eltern beispielsweise ein Handyverbot ausgesprochen haben und das Taschengeld gestrichen haben, so ist wird ein Gerichtsverfahren nicht mehr unbedingt nötig sein. Hinsichtlich der Einstellungsmöglichkeiten sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

    Was ist eigentlich die Jugendgerichtshilfe?

    Die Jugendgerichtshilfe berichtet im Strafverfahren (schriftlich oder mündlich) über den Jugendlichen und seine Lebensumstände macht einen Sanktionsvorschlag. Sie ist ein Prozessorgan eigener Art und unterliegt keiner Verschwiegenheitspflicht.

    Braucht man als Jugendliche überhaupt einen Anwalt?

    Häufig wird - insbesondere von Richtern - die Meinung vertreten, dass im jugendstrafrechtlichen Verfahren ein Anwalt nicht nötig sei. Ich empfehle, zumindest durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen und sich hinsichtlich des besten Vorgehens beraten zu lassen. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe unterliegt ein Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht! Dies sollte immer im Hinterkopf behalten werden, bevor die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts verneint wird.

    Ihre

    Alexandra Braun

    Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

    Beim Schlump 58

    20144 Hamburg

    Telefon: 040 - 35709790

    Mail: kanzlei@alexandra-braun.de