• September 2012

    Wenn ein Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Gläubiger einen Antrag auf Pfändung stellen. Die Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung. In Deutschland gilt die Vorschrift der Zivilprozessordnung für die Pfändung.

    Ablauf und Wirkung der Pfändung

    Eine Pfändung wird von einem Gerichtsvollzieher oder einem Vollziehungsbeamten durchgeführt. Er sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Lebensnotwendige Gegenständige wie Kühlschrank, Bett oder Waschmaschine dürfen nicht gepfändet werden. Gegenstände wie Fernseher, Laptop oder Konsolen werden jedoch gepfändet, da diese nicht zum Überleben gebraucht werden. Hat der Gerichtsvollzieher Sachen gefunden, werden diese mit einem Pfandsiegel (auch Kuckuck genannt) versehen. Meistens kommen aber nur wertvolle oder neuwertige Gegenstände in Frage, da diese noch einen gewissen Wert haben und damit zumindest einen Teil der offenen Forderungen decken sollen. Die gepfändeten Gegenstände werden dann öffentlich versteigert. Jede Versteigerung beginnt mit einem Mindestgebot. Mit dem Erlös der Versteigerung soll ein Teil bzw. die gesamte offene Summe der Forderung beglichen werden. Wenn danach noch Geld übrig ist, bekommt dies der Schuldner, da es sich ja auch um seine Gegenstände handelt.

    Die Rechtsbehelfe

    Der Schuldner kann im Falle einer Pfändung gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers vorgehen. In dem Fall muss der Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Das ist besonders in der folgenden Situation interessant: Da von den Gerichtsvollziehern die Eigentumslage nicht selber geprüft wird, kann es sein, dass Sachen gepfändet werden, die dem Schuldner nicht gehören, sondern einer dritten Person. Für einen solchen Umstand sind Rechtsbehelfe vorgesehen. Diese sorgen dafür, dass der richtige Eigentümer des Gegenstandes sein Recht bekommt. Der Eigentümer kann in dem Fall auf gerichtlichem Wege sein Recht einfordern.

    Die Pfändungsfreigrenze

    Wenn der Schuldner einer bezahlten Arbeit nachgeht, darf er einen Teil seines Nettogehalts behalten. Dieser Teil darf nicht gepfändet werden. Die Höhe einer Pfändungsfreigrenze wird alle zwei Jahre neu geregelt. Wenn ein Einkommen über der Freigrenze, aber noch unter 3020 Euro liegt, bleibt dies unpfändbar. Das Einkommen von Überstunden ist mit 50% pfändbar. Urlaubsgeld hingegen darf nicht gepfändet werden. Das Weihnachtsgeld ist maximal bis 500 Euro unpfändbar. Der pfändungsfreie Betrag kann auf Antrag des Schuldners erhöht werden, wenn der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert wird.

    Der Pfändungsschutz

    Der Schuldner kann bei seiner Bank darauf bestehen, dass sein Girokonto umgewandelt wird in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto. Dadurch kann das Konto nicht mehr gesperrt werden. Es ist aber pro Person nur ein Pfändungsschutzkonto möglich.

    Foto: Marco2811, Fotolia.com