• Februar 2011

    Ein Arbeitsverhältnis ist nach § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich kündbar. Hierfür muss aber ein wichtiger Grund vorliegen, der das Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber unzumutbar macht.
    Gründe für eine außerordentliche Kündigung können bspw. sein:

    - Einstellungsbetrug

    - eine erschlichene Krankmeldung

    - beharrliche Arbeitsverweigerung

    - beharrlicher Arbeitsvertragsbruch

    - grobe Verletzung der Treuepflicht

    - Verstöße gegen Wettbewerbsverbote

    - permanente Unpünktlichkeit

    - eigenmächtige Urlaubsantritt

    Gründe, die sich auf die Rasse, Geschlecht, politische oder gewerkschaftliche Tätigkeit beziehen, dürfen sich auf die außerordentliche Kündigung nicht auswirken.
    Außerdem darf nicht aus Gründen, die schon vor der Einstellung bekannt waren, außerordentlich gekündigt werden.

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