• Oktober 2011

    Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sind formelle Kriterien, gesetzliche sowie vertragliche Fristen und weitere Vorgaben vom Gesetzgeber zu beachten.

    Eine Kündigung muss in Schriftform erfolgen, das heißt eigenhändig unterschrieben sein. Sie wird rechtswirksam ab dem Zugangsdatum, wenn der Empfänger nicht innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreicht.

    Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor Aussprechen der Kündigung ordnungsgemäß gehört worden sein.

    Für die ordentliche, fristgemäße Kündigung sind die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen zu beachten. Eine vertragliche Kündigungsfrist darf die gesetzliche nicht unterschreiten.
    Ein Kündigungsgrund muss in der Kündigung nicht genannt sein. Aber er muss in den meisten Fällen, nämlich bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, zu belegen sein. Eine Kündigung kann aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden.

    Hat sich der Arbeitnehmer einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht, ist eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich. Sie muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntwerden des Vergehens erfolgen.

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