• Juni 2009

    § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz regelt die steuerfreien Einnahmen unter anderem von Vorständen eines gemeinnützigen Vereins. Danach sind Einkünfte bis zur Höhe von insgesamt 500,00 Euro im Jahr steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit eine anderweitige Steuerbefreiung gewährt wird. Diese Regelung wurde mit Wirkung von dem Veranlagungszeitraum 2007 geändert. Das Gesetz ist am 10.10.2007 im Bundesgesetzblatt 1 Seite 23/32 veröffentlicht wurden.

    Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 22.04.2009 - Az.: IV C4; S 2121/07/0010- zur Frage der Anwendung des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz Stellung genommen.

    Dabei hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit des Vereins dann vorliegt, wenn ein Verein die Bezahlung eines Vorstandes erlaubt ohne dass hierfür eine entsprechende Regelung in der Satzung vorliegt. Dies trifft auch für pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen zu. Liegt ein solcher Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vor, kann der Verein nicht als gemeinnützig behandelt werden. Dabei ist es noch nicht einmal notwendig, dass eine tatsächliche Barzahlung oder Überweisung erfolgt. Ausreichend ist auch, dass die Vergütung zum Beispiel wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende nicht zur Auszahlung gelangt.

    Es wurde jedoch ebenfalls klargestellt, dass die Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins aus Billigkeitsgründen nicht zu erfolgen hat. Dies gilt jedoch nur, sofern die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden und nicht unangemessen hoch waren. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitgliederversammlung zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, diese muss eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulassen.

    Fazit: Vereine sollten auf Grundlage dieses Anwendungsschreibens nunmehr zwingend prüfen, ob die Satzung eine Regelung zur Vorstandsvergütung enthält. Sind diese Regelungen nicht enthalten, muss schnellstmöglich, spätestens bis zum 31.12.2009, eine entsprechende Regelung geschaffen werden.

    Rechtsanwalt Sandro Dittmann

    Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

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