• April 2012

    Bietet ein Autohändler einen Vorführwagen zum Weiterverkauf an, so ist er dabei verpflichtet, wie bei einem Neuwagen auch, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Kohlendioxyd-Emission und Kraftstoffverbrauch zu machen. Schließlich sei davon auszugehen, dass ein Händler ein Fahrzeug, das weniger als 1000 Kilometer gefahren ist, ausschließlich zum Zweck des Weiterverkaufs erworben wurde - auch wenn es kurzzeitig in seinem Betrieb als Dienst- oder Vorführwagen benutzt wurde. Wenn er Werbungen schaltet, ohne die in der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) vorgeschriebenen Angaben zu machen, so entsteht dadurch der Sachverhalt des unlauteren Wettbewerbs.

    AZ I ZR 190/10BGH 21.12.2011

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