• Juli 2009

    Einführung
    Der Suchmaschinenbetreiber Google eröffnet die Möglichkeit, anhand eines Schlüsselworts auf einem auf einer Internetseite erscheinenden Werbeplatz (AdWord-Anzeige) zu werben. Gegen Zahlung eines Entgelts zeigt Google die vorgegebene AdWord-Anzeige, wenn der als Schlüsselwort benannte Begriff von einem Internetnutzer in die Suchmaske eingeben wird. Die AdWord-Anzeige erscheint rechts neben der Trefferliste in einem gesonderten Bereich, der mit Anzeige überschrieben ist. Streitig ist, ob durch die Verwendung eines Schlüsselworts eine Marke beeinträchtigt werden kann.

    Entscheidung
    Die Klägerin ist Inhaberin einer Wortmarke. Unter dieser Bezeichnung werden Artikel von ihr im Internet angeboten. Die Beklagte bietet in ihrem Internetshop vergleichbare Produkte an. Sie nutzte "Google-AdWords", um für ihr Angebot zu werben, und verwendete hierbei die Wortmarke der Klägerin als Schlüsselwort. Der BGH hat die Frage, ob durch die Verwendung eines Schlüsselworts eine markenmäßige Benutzung vorliegt, zur Auslegung einer EU-Richtlinie dem EuGH vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt. In einem anderen Rechtsstreit hat der BGH bezogen auf ein Unternehmenskennzeichen einen Unterlassungsanspruch abgelehnt, da keine Verwechslungsgefahr bestehe.

    Konsequenz
    Es ist damit zu rechnen, dass die Klage abgewiesen wird. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die räumlich abgesetzte Werbung mit Schlüsselwörtern zulässig wäre. Dagegen könnte ein Rechtsstreit über eine Werbung unmittelbar über den Suchergebnissen anders entschieden werden, da in diesem Fall die Abgrenzung zwischen der Trefferliste und dem Anzeigenbereich für den Nutzer deutlich schwieriger ist.