• Februar 2010

    Fachanwalt

    RA Jan Weidemann

    Fachanwalt für Verwaltungsrecht,

    Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 23.02.2010 festgestellt, dass die Praxis der TU Dresden, im Studium der Humanmedizin Leistungskontrollen im so genannten MC-Verfahren abzunehmen, unzulässig ist.

    Weil er dreimal die Leistungskontrolle nicht bestanden hatte, fehlte einem Studierenden der Humanmedizin für das Physikum ein einziger Schein. Ohne Physikum konnte er sein Studium nicht fortführen. Er stand vor dem Aus. In seiner Not wandte er sich an einen im Hochschul- und Prüfungsrecht versierten Anwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Jan Weidemann, der die Leistungskontrollen anfocht.

    Dessen Einwand hat das Verwaltungsgericht Dresden nun im Eilrechtsschutz bestätigt. Zwar gehören Leistungskontrollen im Antwort-Wahl-Verfahren, besser bekannt als MC-Klausuren, im Studium der Humanmedizin an der TU Dresden zur jahrelang geübten Praxis, an der die TU auch festhalten will. Allerdings fehlt es dafür jedenfalls derzeit noch an den rechtlichen Grundlagen: Die Studien- und Prüfungsordnung sieht MC-Verfahren schlicht nicht vor. Werden Prüfungen dennoch auf diese Weise abgenommen, ist das unzulässig, und sie können alleine deswegen schon erfolgreich angefochten werden.

    Das Verwaltungsgericht hat daher im jetzt entschiedenen Fall dem Studierenden die Möglichkeit eröffnet, noch einmal an der Leistungskontrolle teilzunehmen und somit sein Glück zu versuchen, doch noch alle Scheine für das Physikum zu erlangen.

    Bereits seit längerem steht die TU Dresden für diese Prüfungspraxis in der Kritik.
    Als Reaktion auf eine frühere Gerichtsentscheidung bringt sie seit etwa einem Jahr zumindest schon einmal die so genannte Gleitklausel in Anwendung. Das dürfte vielen Studierenden ihr Studium gerettet haben. Die anderen können nur ermuntert werden, sich das Vorgehen ihres Kommilitonen zum Vorbild zu nehmen. Dass es Erfolg haben kann, hat das Verwaltungsgericht Dresden mit seinem Beschluss (Az. 5 L 38/10)bestätigt.

    Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Weidemann.