• Oktober 2012

    Wer an einem Unfall beteiligt ist, muss anhalten und dem Unfallgegner unter anderem die Feststellung seiner Personalien ermöglichen. Wer aber einfach weiterfährt, macht sich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. Doch damit nicht genug: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg muss der Autofahrer sogar mit dem Verlust des Kfz-Versicherungsschutzes rechnen.

    Nach einem Unfall auf einer Baustelle fuhr ein Mann mit seinem Pkw einfach weiter. Er stellte das Auto einige Straßen weiter ab und meldete den Unfall – bei dem nicht nur sein Wagen, sondern unter anderem auch ein Betonfülltrichter und zwei Stahlplatten beschädigt wurden – erst am nächsten Tag der Polizei. Als er seine Kfz-Versicherung auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch nehmen wollte, lehnte die eine Leistungspflicht ab. Schließlich habe er Fahrerflucht begangen und so gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen. Nun klagte der Mann die Versicherungsleistung ein.

    Das OLG verneinte einen Zahlungsanspruch des Autofahrers. Er hatte Fahrerflucht begangen und damit verhindert, dass der tatsächliche Unfallhergang aufgeklärt werden konnte. Dieser Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit rechtfertigt eine Leistungskürzung von 100 Prozent. Denn wäre er sofort – und nicht erst einen Tag später – zur Polizei gegangen, hätte z. B. mittels einer Blutentnahme festgestellt werden können, ob der Mann betrunken unterwegs war, als der Unfall passierte. In diesem Fall wäre eine Leistungspflicht der Versicherung zumindest teilweise entfallen. Dem Autofahrer dürfen aber keine Vorteile daraus entstehen, dass durch sein Fehlverhalten solche Feststellungen nicht mehr möglich sind.

    (OLG Naumburg, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 4 U 85/11)

    Sandra Voigt/VOI

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