• Januar 2017

    Einmalige laufzeitunabhängige Individualbeiträge bei Verbraucherdarlehen benachteiligen den Verbraucher unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben und sind daher unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits am 28. April 2016 entschieden (Az.: 6 U 152/15).

    Die Bank hatte gegen dieses Urteil allerdings Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Wie der BGH am 20. Dezember mitteilte, hat die Bank die Revision nun aber zurückgezogen. Damit ist das Urteil des OLG Düsseldorf jetzt rechtskräftig.

    Das OLG hatte festgestellt, dass die Klausel zu Individualbeiträgen eine Preisnebenabrede sei, die der Inhaltskontrolle unterliege. Dieser halte sie aber nicht stand. Denn es sei nicht ersichtlich, ob und welche Gegenleistungen der Verbraucher dafür von der Bank erhalte. Vielmehr diene die Klausel dazu, dass sich die Bank ihren eigenen Aufwand vergüten lasse. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und die Klausel daher unwirksam.

    Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Schon zum zweiten Mal hat eine Bank nun in Sachen Zulässigkeit von Individualbeiträgen bei Verbraucherdarlehen ihre Revision zurückgezogen. Das legt die Vermutung nah, dass sie eine höchstrichterliche Entscheidung vermeiden wollen und ihre eigenen Chancen wohl nicht als besonders aussichtsreich einschätzen. Denn vorformulierte Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren hat der BGH ohnehin schon für unwirksam erklärt. Die Individualbeiträge oder welchen Namen die Banken den zusätzlichen Gebühren auch immer geben, sind im Grunde nichts anderes als verklausulierte Bearbeitungsgebühren und dürften in der Regel unwirksam sein. Verbraucher können diese Gebühren von den Banken zurückfordern.