• Februar 2012

    Vermieter können, müssen aber nicht die Hundehaltung in der Wohnung gestatten. Meist wird die Zustimmung des Vermieters auch nur für einen bestimmten Hund erteilt und selten generell. Allerdings gibt es auch Besonderheiten, wie ein Urteil des Amtsgerichts Neustrelitz zeigt. Die Richter entschieden, dass eine einmal und generell erteilte Erlaubnis des Vermieters zur Haltung eines Wachhundes durchaus für uneingeschränkte Zeit ihre Gültigkeit besitzt. Ganz speziell in abgelegenen Wohngebieten ist diese Genehmigung auch bei mehrjähriger Unterbrechung der Hundehaltung rechtswirksam. Der Rechtsanspruch des Mieters auf Haltung eines Wachhundes bleibt somit auch für Folgehunde gewahrt (AG Neustrelitz, Az.: 2 C 436/94). Eine erneute Bitte um Erlaubnis seitens des Mieters erübrigt sich somit und muss weder mündlich noch schriftlich erfolgen.

    Foto: Th. Reinhardt, pixelio.de