• November 2010

    Mithilfe im Unternehmen des Ehegatten ist erlaubt

    Über 2 Millionen deutsche Arbeitnehmer sind in einem Nebenjob beschäftigt. Wer jedoch fest angestellt ist und eine Nebenbeschäftigung innerhalb seines Erholungsurlaubs annimmt, ist an besondere rechtliche Normen gebunden. In welcher Art und Weise die Nebentätigkeit zulässig ist, regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach sind Nebentätigkeiten gestattet, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen. Somit ist auch die unentgeltliche Mitarbeit eines Arbeitnehmers beim Lebens- oder Ehepartner zulässig, der auf Märkten seine Waren vertreibt, entschied das LAG Köln, Az: 2 Sa 674/09. Im konkreten Fall hatte eine Angestellte ihrem Mann auf einem Weihnachtsmarkt geholfen, am Stand Keramikerzeugnisse und Festtagsartikel zu verkaufen.

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