• Oktober 2010

    Wenn es um Rechte und Pflichten geht - hier in diesem Fall speziell um die Rechte des Arbeitnehmers und die Pflichten des Arbeitgebers - wissen meist nur wenige, an welche Regeln man sich halten muss.
    Was die Regelung bezüglich der Höhe des Urlaubsentgeltes eines Arbeitnehmers betrifft, ist dies aber genauestens in § 11 des BundesUrlaubsGesetzes definiert:

    (1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

    (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

    Weiterhin erwähnenswert ist, daß die Verjährung für Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber 3 Jahre ab dem 31.12. des Jahres beträgt, in dem die Forderung entstanden ist.

    Das heißt, dass zum jetzigen Zeitpunkt zurückliegende Lohnforderungen aus dem Jahr 2007 bis heute noch nachgefordert werden können.

    Bei Zugrundelegung des Mindesturlaubs von 24 Tagen pro Jahr i, ergibt sich hier eine stattliche Anzahl von Tagen.

    Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte hilft Ihnen am besten ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Arbeitsrecht ist. Eine entsprechende Auswahl an Kanzleien aus Göttingen finden Sie beim lokalen Anwaltsverzeichnis Goettinger-Anwalt.de.

    Abzuwiegen wäre natürlich, ob dem einzelnen Arbeitnehmer die nachzuzahlende Summe es wert ist, sich den nicht zu vermeidenden Ärger mit dem Arbeitgeber einzuhandeln.