• April 2012

    Nur wenn eine Beschäftigung wegen der Pflege und der Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann, darf Betreuungsunterhalt nach § 1615l II 2, 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verlangt werden, sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Dieser Anspruch ist grundsätzlich aber auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes beschränkt.

    Frau fordert verlängerten Unterhalt

    Im konkreten Fall zog eine Frau aus persönlichen Gründen von der Stadt aufs Land. Ihr drei Jahre alter, unehelich geborener Sohn besuchte den örtlichen Kindergarten, der jedoch keine Ganztagsbetreuung anbot. Da sie sich somit auch noch um ihr Kind kümmern müsse und daher keiner Beschäftigung nachgehen könne, verlangte sie vom Vater ihres Sohnes gerichtlich verlängerten Unterhalt. Der verweigerte jede weitere Zahlung. Immerhin müsse er nur für drei Jahre zahlen; außerdem könne die Mutter von den Betreuungsmöglichkeiten in der nahegelegenen Stadt Gebrauch machen und dann selbst Geld für ihren Lebensunterhalt verdienen.

    Fehlende Ganztagsbetreuung rechtfertigt Unterhalt nicht

    Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verneinte einen Anspruch der Mutter auf Betreuungsunterhalt über drei Jahre hinaus. Da sie nicht aus beruflichen, sondern aus persönlichen Gründen von der Stadt aufs Land gezogen sei, dürfe dem Vater nicht die Verantwortung für die daraus entstehenden negativen Folgen – wie beispielsweise die fehlende Ganztagesbetreuung des Sohnes – aufgebürdet werden. Daher sei der Vater seiner Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB bereits ausreichend nachgekommen. Eine Verlängerung wegen der fehlenden Ganztagesbetreuung sei nicht gerechtfertigt, da die Mutter vielmehr einen Kindergarten in der Stadt nutzen oder den Sohn während ihrer Arbeitszeit in der Obhut des Vaters lassen könne.

    (OLG Oldenburg, Beschluss v. 14.07.2011, Az.: 14 UF 49/11)
    Sandra Voigt/VOI
    Foto: fotolia.com/micromonkey